
SwissLaxV
Schweizer Lacrosse Verband
Herren
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Schweizer Lacrosse Liga (SLL)
a. Präambel
b. Ziel der Ligaspielordnung (LSO)
c. Geltungsbereich
d. Haftung
Schweizer Lacrosse Liga (SLL)
1. Meisterschaft
2. Laufzeit und Termine der SLL
3. Regelwerk
4. Spielmodus
4.1. Allgemeines
4.2. Platzierungsbestimmungen
4.3. Play-Off
5. Berechtigung der Mannschaften zur Teilnahme am Ligabetrieb
6. Berechtigung der Spieler zur Teilnahme am Ligabetrieb
7. Spielerpässe
8. Berechtigung der Spieler zur Teilnahme am Play-Off-Wochenende
9. Vereinswechsel während der Saison
10. Gemeldete Mannschaften
11. Spielgemeinschaften
12. Kontrolle und Berichterstattung
13. Spielplan und Schiedsrichterplan
14. Organisation
14.1. Ligaleitung
14.2. Schiedsrichterobmann
14.3. Mannschaftsrepräsentanten
14.4. Repräsentantenversammlung
14.5. Internetpräsenz
14.6. Änderungen, Erweiterungen und Aktualisierungen
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
a. Präambel
Das geschriebene Wort kann keinesfalls die sportliche Moral und Verantwortung des Einzelnen ersetzen. Verein und Spieler müssen Ihr Tun und Handeln im Sinne der sportlichen Fairness verantworten, auch wenn kein expliziter Punkt im Regelwerk der SwissLaxV-Ligaspielordnung (LSO) zutrifft.
Die Ligaspielordnung (LSO) stellt Rahmenbedingungen auf und gibt Strukturen vor, die ein schnellstmögliches Wachsen von Lacrosse in der Schweiz fördern und einen fairen Wettbewerb für Vereine und Spieler ermöglichen.
(1) Alle Spiele im Rahmen der Schweizer Lacrosse Liga unterliegen den Regeln des SwissLaxV’s in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Ligaspielordnung (LSO) wird jährlich vor Beginn der Saison an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Jeder Spieler, der aktiv am Spielbetrieb des SwissLaxV teilnimmt, ist sich über die Risiken und Gefahren des Sports im Klaren. Es besteht daher keine Haftungsverpflichtung des Veranstalters für Schäden der Spieler. Minderjährige Spieler haben eine Erlaubniserklärung vorzuweisen, um am Spielbetrieb der Herren teilnehmen zu dürfen.
e. Sauberer Sport
Der SwissLaxV distanziert sich vom Konsum von Alkohol und anderen Drogen. Vor und während dem Einsatz ist es den Spielern und Schiedsrichtern untersagt, Alkohol zu konsumieren oder Zigaretten zu rauchen.
Schweizer Lacrosse Liga (SLL)
(1) Die Meisterschaft dient der Ermittlung des Schweizer Lacrosse Meisters. Die Spiele werden laut dem im Vorhinein festgelegten Spielplans abgehalten.
(2) Die Mannschaft, die das Meisterschaftsfinale (Play-Off-Wochenende) gewinnt, kann sich unter Hinzufügen des Kalenderjahres „Schweizer Lacrosse Meister“ nennen.
(1) Die Saison beginnt am 24. April 2010.
(2) Ligaspiele dürfen bis zum 19. September 2010 ausgetragen werden.
(3) Das Play-off-Wochenende findet am 25./26. September 2010 in Bern statt.
(4) Die Schweizer Meisterschaft wird am 26. September entschieden.
(5) Die Saison endet mit der Schweizer Meisterschaft.
(1) Es gelten die Lacrosse Regeln für Feld-Lacrosse des SwissLaxV.
(2) Es gelten die Schiedsrichterordnung und der Schiedsrichter Bußgeldkatalog des SwissLaxV.
(3) Für alle Veranstaltungen des unter Punkt 1. definierten Spielbetriebes gelten die Richtlinien des Anforderungskataloges für die Durchführung des Spielbetriebes des SwissLaxV. (Anhang 2)
(1) Die Saison wird in Meisterschafts- und Play-Off-Spiele eingeteilt.
(2) Jede Mannschaft spielt jeweils einmal gegen jedes der anderen an der Meisterschaft teilnehmenden Teams.
(3) Jede Mannschaft absolviert pro Kalenderwoche maximal ein Ligaspiel. Die Kalenderwoche geht von Montag bis Sonntag. Ausgenommen davon sind Nachholspiele. So genannte 3-Spieltage sind nur noch gestattet, wenn alle beteiligten Parteien sich für einverstanden erklären.
(1) Bei Nichtantritt wird das Spiel 10:0 für die gegnerische Mannschaft gewertet. Für einen Sieg erhält die Mannschaft drei (3) Punkte, für ein Unentschieden einen (1) Punkt. Es gibt kein „Sudden Death“.
(2) In der Tabelle werden die Anzahl der bereits absolvierten Spiele, die gutgeschriebenen Punkte, die erzielten Tore, die Gegentore, sowie die Tordifferenz festgehalten.
(3) Die offizielle Saisonabschlusstabelle wird auf der Internetseite des SwissLaxV veröffentlicht und basiert ausschließlich auf den offiziellen Spielberichtsbögen des SwissLaxV.
Zur eindeutigen Platzierungsbestimmung werden folgende Bewertungskriterien verwendet:
- Höchste Punktzahl
1. a. Abgesagte Spiele werden mit -1 Punkten gewertet
- Direkter Vergleich
- Höchste Tordifferenz
- Die meisten erzielten Tore
- Die wenigsten erhaltenen Tore
- Losentscheid
(1) Am Play-Off-Wochenende wird die Schweizer Lacrosse Meisterschaft entschieden.
(2) Für das Play-Off-Wochenende qualifizieren sich die erst- bis viert platzierten Mannschaften.
(4) Am Samstag finden die Halbfinals, am Sonntag der kleine und der große Final statt.
Im ersten Halbfinale trifft der Erstplatzierte der Saison auf den Viertplatzierten der Saison.
Im zweiten Halbfinale trifft der Zweitplatzierte auf den Drittplatzierten der Meisterschaft.
(5) Am Sonntag spielen die zwei Halbfinalverlierer zuerst um Platz drei, danach die zwei Halbfinalsieger um die Schweizer Meisterschaft.
(6) Ist es einem qualifizierten Team nicht möglich am Play-Off-Wochenende teilzunehmen, ist dies dem SwissLaxV eine Woche vor der Veranstaltung mitzuteilen.
(1) Jede am Ligabetrieb teilnehmende Mannschaft muss beim SwissLaxV ordnungsgemäß registriert sein.
Dies umfasst:
- Anmeldung der Mannschaft beim SwissLaxV bis spätestens vier (4) Wochen vor dem unter „2. (1) Saisonbeginn“ genannten 24. April 2010 mittels Zusendung des auf der Homepage des SwissLaxV zur Verfügung gestellten Teammeldungsbogens an die Ligaleitung und den Schiedsrichterobmann.
- Fristgerechte, nach „7. (6) Spielerregistrierung“, Entrichtung der Spielergebühren an den SwissLaxV.
(2) Werden die unter „5. (1)“ genannten Regeln nicht eingehalten, behält sich die Ligaleitung Strafmaßnahmen vor, die bis zum Ausschluss vom Spielbetrieb reichen können.
(1) Jeder Spieler, der am Ligabetrieb einer Mannschaft teilnehmen will, muss beim SwissLaxV einen nach „7. Spielerpässe“ genannten Spielerpass besitzen.
(2) Ein Spieler darf nur für den Verein am Ligabetrieb teilnehmen, für welchen er beim SwissLaxV gemeldet ist und einen gültigen Spielerpass besitzt.
7. Spielerpässe
(1) Ein Spieler gilt als gemeldet, wenn ein ordnungsgemäßer Spielerpass vorliegt.
(2) Spielerpässe werden auf Antrag der Vereine ausgestellt.
(3) Der Antrag muss beim SwissLaxV bis spätestens vier (4) Wochen vor dem unter „2. (1) Saisonbeginn“ genannten 24. April 2010 gestellt werden.
(4) Ein Verein darf nur für seine bei ihm als Mitglied geführten Spieler Spielerpässe beantragen.
(5) Jeder Spieler darf nur einen Spielerpass besitzen.
(6) Die Spielerpässe werden über das vom SwissLaxV bereitgestellte Onlineformular „Spielerregistrierung“ von den Vereinen selbständig ausgefüllt, ausgedruckt und an den SwissLaxV gesendet.
(7) Der Spielerpass wird an den Verein zurückgesendet, sobald die Lizenzgebühr vom CHF 50.- beim SwissLaxV angekommen ist.
(8) Die Daten des Spielers auf dessen Spielerpass müssen mit denen auf dem Personalausweis/Reisepass übereinstimmen.
(9) Die Kontrolle der Spielerpässe hat nach den „Richtlinien zur Kontrolle von SwissLaxV- Spielerpässen“ (Anhang 3) zu erfolgen.
(10) Bei Wiederholten Verstößen kann vom SwissLaxV Vorstand eine Strafe angesetzt werden oder ein Ausschluss aus dem Ligabetrieb erfolgen.
(1) Zur Teilnahme an der Ausspielung der Schweizer Meisterschaft am Play-Off-Wochenende für seine Mannschaft ist nur berechtigt, wer mindestens zwei Ligaspiele für diese Mannschaft bestritten hat und dessen Teilnahme durch die entsprechenden Spielberichts- und Meldebögen nachgewiesen werden kann.
(2) Als Spiele werden hier nur diese gewertet, die dem regulären Ligabetrieb zu zurechnen
sind. Spiele die Außerkonkurrenz, als Freundschaftsspiele oder durch Nichtantritt einer Mannschaft nicht ausgespielt werden, werden nicht gewertet.
(3) Es dürfen nur 23 Spieler gemeldet sein.
(4) Die Meldebögen müssen bis spätestens eine Woche vor dem unter „2. (3) Play-Off-Wochenende“ genannten 25. September 2010 der Ligaleitung und dem Schiedsrichterobmann zugesandt werden.
(5) Änderungen am Kader sind im Nachhinein nicht möglich.
(1) Ein Vereinswechsel im Sinne der folgenden Bestimmungen liegt vor, wenn ein Spieler künftig für einen anderen als seinen bisherigen Verein am Spielbetrieb teilnehmen möchte.
(2) Ein Vereinswechsel ist der Ligaleitung und dem Schiedsrichterobmann anzuzeigen.
(3) Der Wechsel tritt mit der Bestätigung durch den Schiedsrichterobmann in Kraft.
(4) Bei einem Vereinswechsel eines Spielers ist der Verein, dem der Spieler angehört hat, dazu verpflichtet, den Spielerpass umgehend an den Schiedsrichterobmann zu schicken.
10. Gemeldete Mannschaften
(1) An dem Spielbetrieb der SLL nehmen Vereine aus der ganzen Schweiz teil.
(2) Über die Aufnahme eines Teams in die SLL entscheidet der SwissLaxV nach der Einreichung des „Teammeldungsbogen“.
(3) Die Vereine der SLL haben Mitbestimmungsrechte bei der Ligaplanung.
(4) Folgende Mannschaften nehmen in der Saison 2010 am Ligabetrieb teil:
- Wettingen Wild Lacrosse
- Zürich Lacrosse
- St. Gallen Sunnyboys
- Titans Lacrosse Team Bern
- Iroquois Herzogenbuchsee
- Basel Lacrosse
- Mix (Luzern/Olten)
- KSC Chur Lacrosse
- Fribourg Skunks
(1) Eine Mannschaft, die sich aus Spielern mehrerer Vereine zusammensetzt und am Ligabetrieb teilnimmt, wird als Spielgemeinschaft bezeichnet.
(2) Jeder einzelne Spieler einer Spielgemeinschaft muss einen Spielerpass gemäß „7. Spielerpässe“ besitzen.
(3) Auf dem Meldebogen ist hinter jedem Spieler einer Spielgemeinschaft das Vereinskürzel des jeweiligen Vereins einzutragen.
(4) Jeder an einer Spielgemeinschaft beteiligte Verein darf einen SLL - Repräsentanten stellen.
(5) Die Spielgemeinschaft muss mindestens einen Ansprechpartner haben.
(6) Eine Spielgemeinschaft hat nur eine Stimme.
(1) Bei einem Ligaspieltag sind pro Spiel zwei Parteien für die Einhaltung der Richtlinien des SwissLaxV verantwortlich und bestätigen die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift auf dem Spielberichtsbogen:
- Kapitäne der Mannschaften:
Einhaltung von LSO
Einhaltung der SwissLaxV-SrO und SwissLaxV-Regeln sowie Kontrolle der Spielerpässe der beteiligten Mannschaften.
(2) Im Ligabetrieb sind die offiziellen Spielberichtsbögen dem Liga-Schiedsrichterobmann
durch den jeweiligen Hauptschiedsrichter des Ligaspieltages zukommen zu lassen.
(3) Die beteiligten Parteien haften für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben.
(4) Täuschungsversuche können mit dem Ausschluss vom Spielbetrieb, oder Strafen im Ermessen des SwissLaxV Vorstandes geahndet werden.
(5) Jede Teilnehmende Mannschaft hat vor dem Spiel einen offiziellen Meldebogen am
Anschreibertisch zu hinterlegen.
(6) Dieser Meldebogen muss ordnungsgemäß ausgefüllt sein und von Schiedsrichter sowie vom Kapitän der aufgeführten Mannschaft unterschrieben werden.
(7) Sollte eine Mannschaft keinen oder einen nicht ordnungsgemäßen ausgefüllten Meldebogen vorlegen, so wird das Spiel mit 0:10 gegen diese Mannschaft gewertet.
13. Spielplan und Schiedsrichterplan
(1) Spielplan und Schiedsrichterplan werden von der Ligaleitung in Absprache mit den Vereinspräsidenten festgelegt.
(2) Es gibt kein Anrecht auf eine gleichmäßige Verteilung von Heimspielen und Auswärtsspielen. Die Entfernungen der Vereine zueinander lassen dies nicht immer zu.
14. Organisation
(1) Die Ligaleitung für die kommende Saison wird von den Mannschaftsrepräsentanten bis zum 1. September der auslaufenden Saison bestimmt.
(2) Die Ligaleitung ist zentrale Anlaufstelle für alle organisatorischen Fragen und Probleme.
(3) Für die Organisation der Spieltage ist jeweils der Mannschaftsrepräsentant der gastgebenden Mannschaft oder dessen Vertreter zuständig.
(1) Der Schiedsrichterobmann muss bis zum 1. September gewählt werden.
(2) Der Schiedsrichterobmann ist Ansprechpartner für alle das Schiedsrichterwesen betreffende Fragen und Probleme.
(3) Bei Spieltagen soll er auf Wunsch die Leistung der Schiedsrichter beobachten und bewerten, sowie Ratschläge geben.
(1) Jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft muss einen Repräsentanten bestimmen, der als Bindeglied zwischen der Ligaleitung, den anderen am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften und der eigenen Mannschaft dient.
(2) Dieser eine Repräsentant (oder sein Stellvertreter) darf stellvertretend für seine Mannschaft an den SLL-Sitzungen und Abstimmungen über die SLL – E-Mail-Verteiler teilnehmen.
14.4. Repräsentantenversammlung
(1) Die Repräsentantenversammlung ist das oberste Organ der Schweizer Lacrosse Liga (SLL).
(2) Sie setzt sich zusammen aus den von der jeweiligen am Ligabetrieb teilnehmenden Mannschaft bestimmten Repräsentanten und der Person der Ligaleitung.
(3) Entscheidungen können mehrheitlich sowohl bei der Repräsentantenversammlung als auch über den neugeschaffenen SLL -Repräsentanten-E-Mail-Verteiler vorgenommen werden.
(4) Bei Patt-Situationen entscheidet die Stimme der Ligaleitung, die 1 ½ Stimmen zählt.
(5) Die Repräsentantenversammlung kann durch jeden Repräsentanten angerufen werden und entscheidet über sämtliche Streitfälle in der SLL.
(1) Die Schweizer Lacrosse Liga ist Teil der Homepage des SwissLaxV’s.
14.6. Änderungen, Erweiterungen und Aktualisierungen
(1) Während der Saison wird die bestehende Ligaordnung nicht mehr verändert.
(2) Von dieser Regelung ausgenommen ist der Spiel- und Schiedsrichterplan, der von der Ligaleitung in allen Details in Absprache mit dem jeweiligen Veranstalter verändert werden kann.
(3) Vor Beginn jeder neuen Saison wird die Ligaordnung aktualisiert.
(4) Erforderliche Ergänzungen dieser Ligaordnung können jederzeit durch die Repräsentantenversammlung beschlossen werden, solange sie mit den anderen Punkten der Ligaordnung einhergehen.
(5) Diese Änderungen werden in Form einer Verfügung per Post oder E-Mail erlassen und an die Mannschaftsrepräsentanten verschickt.
(6) Die Verfügungen erhalten Wirksamkeit bei Zugang an die Mannschaftsrepräsentanten.
Anhang 1
Ligaleitung
Rafael Buchli (St. Gallen Sunnyboys)
Teufenerstrasse 89
9000 St. Gallen
+41 76 547 16 86
rafaelbuchli@gmx.ch
Schiedsrichterobmann
Nicolas Berger (Fribourg Skunks)
Route de Pfaffenwil 91
1723 Pierrafortscha
+41 79 693 45 87
wuschelbub@hotmail.com
Internetpräsenz
Rafik Soliman (Zürich Lions)
Gubelhangstrasse 22
8050 Zürich
+41 78 791 06 86
the_soliman@hispeed.ch
Mannschaftsrepräsentanten
Basel:
Michal Molag
Spitalstrasse 4
4056 Basel
079 245 89 79
michalmolag@web.de
Bern:
André Blaser
Schwarzenburgstrasse 8
3007 Bern
+41 78 621 86 32
majorpayne@besonet.ch , info@blax.ch
Fribourg:
Nicolas Berger
Route de Pfaffenwil 91
1723 Pierrafortscha
+41 79 693 45 87
wuschelbub@hotmail.com
Herzogenbuchsee:
Herren: Damen:
Lucas Bame Jin Glover
Winkelstrasse 42 Marktgasse 34B
4913 Bannwil 4900 Langenthal
+41 76 409 88 16 +41 79 741 98 64
Lucas.Bame@motorex.com , Damen: jin.a.glover@gmail.com
Lausanne/Genf:
Oliver Kannape
Chemin de la Motte 3
1018 Lausanne
+41 78 631 46 29
Oliver.kannape@epfl.ch
Luzern:
Dario Lindegger
Kirchrain
6205 Eich
+41 79 413 45 73
dariolindeggair@bluewin.ch
Olten:
Sebastian Ulbrich
Wissmannstrasse 2
8057 Zürich
+41 76 343 9853
info@zurichlacrosse.com
St. Gallen:
Rafael Buchli
Teufenerstrasse 89
9000 St. Gallen
+41 76 547 16 86
rafaelbuchli@gmx.ch
Wettingen:
Herren : Damen :
Emanuel Moser Salome Baumberger
Boldistrasse 12 Bachstrasse 7
5415 Rieden 5430 Wettingen
+41 79 484 88 32 +41 77 402 54 78
emanuelmoser@gmail.com , Damen: baumberger.salome@gmail.com
Zürich:
Herren: Damen:
Dominik Kaiser Dörte Bösinger
Untere Weid 28 Zürichstrasse 54
8180 Bülach 8180 Bülach
+41 78 640 82 75 +41 76 270 33 60
dominik@zurichlacrosse.com , Damen: boesinger@gmail.com
Chur:
Raphael Hemmi
Sculmserstrasse 17
7402 Bonaduz
+41 79 729 44 63
Hugpay.ksc@hotmail.com
Anhang 2
Dieser Anforderungskatalog soll einen gleichmäßigen Qualitätsstandard für den Spielbetrieb des SwissLaxV zu vertretbaren Kosten für Mannschaften und Spieler garantieren.
- Der Belag der Spielfelder muss Gras oder Kunstrasen sein.
- Die Qualität der Spielfelder muss einen sicheren Spielbetrieb gewährleisten (insbesondere gemäht, keine Löcher, keine Maulwurfhügel, keine Stangen, usw.).
- Die Größe der Spielfelder muss dem SwissLaxV- Regelwerk entsprechen. Linien sind regelkonform und gerade zu ziehen.
- Pro Spielfeld ist ein (überdachter) Anschreibetisch auf der Seite der Wechselzone
aufzustellen.
- Hinter dem Tisch müssen Sitzmöglichkeiten für Bankpersonal und vor dem Tisch muss die Strafbank aufgestellt sein. Es wird empfohlen vier Stühle paarweise voneinander getrennt vor dem Tisch aufzustellen.
- Tore sind in ausreichender Anzahl (zwei pro Platz) inklusive Netzen bereitzustellen. Pro
Platz muss ein „Reparaturset" für Tornetze am Schiedsrichtertisch zur Verfügung stehen.
- An den durch das Regelwerk vorgesehenen Stellen müssen die Spielfeldlinien mit für den Spielbetrieb ungefährlichen Gegenständen („Hütchen") in Signalfarben markiert werden.
- Der SwissLaxV empfiehlt das Aufstellen von Anzeigetafeln am Anschreibertisch, die es
Mannschaften und Zuschauern ermöglicht, den Spielstand zu verfolgen.
- Den teilnehmenden Mannschaften wird bei der Durchführung ihrer Spiele Trinkwasser vom Ausrichter zur Verfügung gestellt (mindestens 2 Liter pro Spieler und Tag).
- Die Anforderungen an das Schiedsrichterwesen regelt die jeweils gültige Fassung der SwissLaxV Schiedsrichterordnung (SrO).
Anhang 3
Diese Richtlinie regelt die Kontrolle der SwissLaxV Spielerpässe bei Ligaspielen und gewährleistet so den regelgerechten Antritt eines Spielers entsprechend der Meldepflicht beim Schweizer Lacrosse Verband.
- Diese Richtlinie ist bei allen Ligaspielen im SwissLaxV Spielbetrieb entsprechend der jeweils gültigen Ligaspielordnung anzuwenden.
- Diese Richtlinie ist zusätzlich während der Schweizer Lacrosse Meisterschaft bzw. Play-Off-Wochenende anzuwenden, um neben der Ermittlung der benötigten Spielanzahl auf Basis der Spielberichtsbögen die Teilnahmeberechtigung zu prüfen.
- Spätestens 15 Minuten vor dem Spielbeginn sind die Spielerpässe einer Mannschaft und der Meldebogen gesammelt beim Hauptschiedsrichter abzugeben und ein Vertreter der gegnerischen Mannschaft sowie die Schiedsrichter dürfen Einsicht in die Pässe nehmen.
- Spieler, deren Spielerpass kurz vor Spielbeginn nicht auffindbar ist, müssen sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können und sind dem Haupt-Schiedsrichter zu melden, um am Spiel teilnehmen zu können.
- Für jeden Fall eines solchen Versäumnisses wird von dem Verein, für welchen der Spieler antritt, am Saisonende ein Bußgeld i.H.v. CHF 20.- durch den SwissLaxV erhoben.
- Die Schiedsrichter kontrollieren alle Pässe. Die Spielerpässe müssen vom Trainer oder Teamkapitän nachgewiesen werden und auf Verlangen mit den tatsächlich anwesenden Spielern (z.B. bei einem gesonderten Line-Up vor Spielbeginn) abgeglichen werden.
- Sollte ein Spieler keinen Spielerpass besitzen, so hat der Hauptschiedsrichter den Sachverhalt auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken, um eine spätere Kontrolle des Spielers auf Meldung beim SwissLaxV zu ermöglichen.
- Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Spieler keine Spielberechtigung für das entsprechende Spiel besaß, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft rückwirkend mit 10:0 als verloren gewertet.
- Die nachträgliche Kontrolle eines Spielers auf seine Spielberechtigung in einem Ligaspiel erfolgt durch den SwissLaxV Schiedsrichterobmann. Dazu hat der Hauptschiedsrichter den SwissLaxV-Schiedsrichterobmann unverzüglich über einen solchen Fall zu informieren und ihm den Namen des betroffenen Spielers mitzuteilen.
- Das Ergebnis der Nachprüfung muss innerhalb von 10 Werktagen seit dem Spieltag der entsprechenden Mannschaft per Email zugestellt werden.
SwissLaxV Ligaspielordnung
Vorstehende Ordnung tritt am 14.03. 2010 in Kraft und ist gültig bis eine neue Fassung vom SwissLaxV herausgegeben wird.